Der folgende Link gibt Informationen über die Rechtslage bei Wetterextremen:
https://www.kirchengewerkschaft.de/354-rechtsfragen-zu-temperatur-und-wetter
Altersteilzeit ist in der gGmbH weiterhin möglich. Diese Regelung gilt sowohl für Vollzeit.- und Teilzeitkräfte. Die GmbH ist verpflichtet 2% der MA ab 60 Jahren, die Altersteilzeit zu genehmigen. Die MAV hat kein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss von ATZ- Verträgen.
Voraussetzungen:
- Das 60 Lebensjahr vollendet haben
- Spätestens drei Monate vor dem geplanten
- Beginn schriftlich 3 Monate vorher beantragen
Wir empfehlen immer ein persönliches Beratungsgespräch beim Träger, dazu wenden Sie sich bitte an den Personal - Fachbereichsleiter Dominik Schumacher.
E-Mail: dominik.schumacher@kath-gv-owl.de
Telefon:0 52 51 / 12 30 - 512
Verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Ziel ist die erfolgreiche Wiedereingliederung häufig erkrankter oder langzeiterkrankter MA. Die Teilnahme ist freiwillig und erfolgt auf Einladung des Dienstgebers.
Die Mitarbeitervertretung kann auf Wunsch des Arbeitnehmers daran teilnehmen.
Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz gefährden die Sicherheit von Betriebsabläufen und stellen ein Risiko für Leib und Leben auch der anderen Mitarbeiter oder weiterer Personen dar. Alkohol und Drogen können darüber hinaus zu sozialen Konflikten in der Mitarbeiterschaft führen.
Die Geschäftsleitung der gGmbH hat gemeinsam mit der MAV daher beschlossen, gegen Alkohol- und Drogenkonsum in den Kindertageseinrichtungen vorzugehen, um den Betriebsfrieden und ein angenehmes Betriebsklima zu sichern. Vor diesem Hintergrund ergeht die folgende betriebliche Anordnung:
• In allen Kindertageseinrichtungen herrscht ein absolutes Alkoholverbot.
• Der Konsum von Alkohol oder Drogen während der Arbeitszeit ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt. Dies gilt ebenso in den Pausen innerhalb der Arbeitszeit.
• Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der gGmbH ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie / er den Dienst nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen antritt.
Auszüge zur Urlaubsregelung
§ 36 KAVO Erholungsurlaub
(8) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden, und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 3 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
§ 37 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Anerkennung Mutterschutzzeiten
Die Bewertung von Mutterschutzzeiten während der Pflichtversicherung in der KZVK wurde neu geregelt. Zu Gunsten der Mütter können diese Zeiten die Betriebsrente erhöhen und werden berücksichtigt. Über die Hintergründe, die aktuelle Rechtslage sowie die Auswirkung auf die Anwartschaft und Betriebsrente finden Sie Informationen auf der Homepage www.kzvk.de.
https://www.kzvk.de/fileadmin/downloads/service/broschuere-mutterschutzzeiten.pdf
Antrag auf Leistungen der Zusatzversicherung
Aus jedem Rentenbeginn (z.B. Erwerbsunfähigkeit, vorzeitiger Ruhestand, Altersteilzeit, regulärer Rentenbeginn) ergibt sich ein Versicherungsfall. Laut Satzung muss immer ein Antrag auf Auszahlung der Leistung gestellt werden.
Im Todesfall des Versicherten muss ein Antrag auf Leistung durch die Hinterbliebenen gestellt werden, auch Lebenspartner sind anspruchsberechtigt, ebenso Kinder bis 25 Jahren.
Ansonsten verfällt der Anspruch. Es kann nur 2 Jahre rückwirkend gezahlt werden.
https://www.kzvk.de/versicherte/rentenantrag
Die KODA ist eine Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst.
Hier findet Ihr z. B. die Koda-Ordnung, Informationen zur KAVO oder den Koda-Spiegel.
http://www.regional-koda-nw.de
Unter dem folgendem Link erhalten Sie den Leitfaden zum Mutterschutzgesetz 2020.
https://www.bmfsfj.de/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf